Limit this search to....

Wirkt Anfechtung eines Mietvertrages ex tunc oder ex nunc?
Contributor(s): Chaberny, Kilian (Author)
ISBN: 3346066584     ISBN-13: 9783346066589
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $34.68  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: December 2019
Qty:
Additional Information
BISAC Categories:
- Law | Real Estate
Physical Information: 0.06" H x 5.83" W x 8.27" (0.10 lbs) 24 pages
 
Descriptions, Reviews, Etc.
Publisher Description:
Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit stellt eine Untersuchung dar, ob die Anfechtung eines Mietvertrags bewirkt, dass dieser als von Anfang an oder erst mit Erkl rung der Anfechtung als nicht anzusehen ist. Im Mittelpunkt des Mietvertrags steht, anders als beim Kaufvertrag, nicht die bereignung einer Sache, sondern deren zeitweilige berlassung. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache w hrend der Mietzeit zu gew hren, 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierin zeigt sich die besondere Problematik des Mietvertrags, n mlich die Gebrauchs berlassung. Der Abschluss eines Mietvertrags zielt somit nicht auf einen einmaligen Austausch zwischen Vermieter und Mieter ab. Vielmehr soll ein Verh ltnis geschaffen werden, das den Mieter berechtigt, dauerhaft eine Sache in seinem Besitz zu nehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der Miete, 535 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag stellt somit ein Dauerschuldverh ltnis dar und z hlt aufgrund der Konstellation der am Rechtsgesch ft Beteiligten zu den gegenseitigen Vertr gen im Sinne der 320ff. BGB. Die Bedeutung der Wohnraummiete in der Lebenswirklichkeit ist hervorzuheben.4 Grund hierf r ist nicht nur die wirtschaftliche Rolle - allein im Jahr 2016 wurde mit der Vermietung und Verpachtung von Grundst cken, Geb uden und Wohnungen ein Umsatz in H he von fast 92,1 Mrd. Euro erzielt (ohne private Vermietung)-, sondern auch die soziale Komponente der Wohnraummiete. Hierbei wird der Mieter als schutzbed rftig empfunden. Schlie lich ist die Wohnung Grundlage der Existenz. Folglich ist eine personale Leistungsbeziehung immanenter Bestandteil der Wohnraummiete. Das BGB soll dieser Situation Rechnung tragen. Besonders deutlich wird dies anhand der explizit auf die Wohnraummiete anwendbaren Normen der 549-577a BGB. Der Grundsatz der Privatautonomie wird hier zugunsten