"Erziehung vor Strafe". Das Jugendgerichtsgesetz in Deutschland Contributor(s): Lang, Hendrik (Author) |
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ISBN: 3656947384 ISBN-13: 9783656947387 Publisher: Grin Verlag OUR PRICE: $36.01 Product Type: Paperback Language: German Published: April 2015 |
Additional Information |
BISAC Categories: - Law |
Physical Information: 0.04" H x 7" W x 10" (0.12 lbs) 20 pages |
Descriptions, Reviews, Etc. |
Publisher Description: Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1.7, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach 2 Abs. 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. In allgemeinen Strafverfahren ist die Hauptaufgabe des Strafverteidigers haupts chlich die Abwehr des Straf bels f r seinen Mandanten. Doch welche Aufgabe kommt dem Strafverteidiger in einem Jugendstrafverfahren zu? Die Zielrichtungen des Jugendgerichtsgesetzes, auf der einen Seite und die des Strafverteidigers, auf der anderen Seite sind gegenl ufig und k nnen einen Jugendstrafverteidiger in einen Rollenkonflikt bringen. Bei der Jugendgerichtshilfe ist dies hnlich: Auf der einen Seite erledigt sie Aufgaben f r das Gericht, auf der anderen Seite soll sie dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen. Wie wird mit dem Rollenkonflikt umgegangen? Welche L sungsans tze gibt es f r dieses Problem? Um diesen Konflikt zu verdeutlichen, versuche ich in dieser Hausarbeit die Ziele des Erziehungsgedankens und die Ziele der Jugendgerichtshilfe sowie des Jugendstrafverteidigers zu erl utern. Zun chst m chte ich hierf r die Entstehung und die Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes beschreiben, um zu verstehen, warum das Jugendgerichtsgesetz so ist, wie es ist. Anschlie end beschreibe ich exemplarisch an der Jugendgerichtshilfe und dem Jugendstrafverteidiger den Erziehungsgedanken in einem Jugendstrafverfahren, erl utere die Grundlagen der Verteidigung und zeige letztlich die dadurch entstehenden Rollenkonflikte beider Parteien auf. |