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"Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip
Contributor(s): Bahadir, Sinem (Author)
ISBN: 3668604371     ISBN-13: 9783668604377
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $38.86  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: January 2018
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Additional Information
BISAC Categories:
- Law
- Political Science | Public Affairs & Administration
Physical Information: 0.09" H x 5.83" W x 8.27" (0.13 lbs) 36 pages
 
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Publisher Description:
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universit t D sseldorf (Universit t), Sprache: Deutsch, Abstract: "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zur ckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist" (vgl. 43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, der nicht aufgehoben oder erledigt ist. Die Rechtm igkeit eines Verwaltungsakts stellt im Umkehrschluss also keine notwendige Voraussetzung f r seine Wirksamkeit dar. Unwirksam ist ein Verwaltungsakt gem 43 Abs. 3 VwVfG insbesondere bei Nichtigkeit desselben. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat demnach nicht zwangsl ufig seine Nichtigkeit zur Folge, zumal diese nach 44 VwVfG wiederum an eigene Voraussetzungen gekn pft ist. Entscheidend ist daher nicht wie bei Gesetzen oder Vertr gen die Rechtswidrigkeit, sondern allein die Bekanntgabe als Beginn der Wirksamkeit (vgl. 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und das Fehlen schwerwiegender und offenkundiger Fehler, die unmittelbar zur Nichtigkeit f hren (vgl. 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch rechtswirksam bleibt, kann dieser ebenfalls rechtm ig werden und ber den Regelfall der Rechtm igkeit Rechtswirkungen entfalten. Ist ein Verwaltungsakt formell rechtswidrig, besteht n mlich noch die M glichkeit der Heilung durch Nachholung nach 45 VwVfG, um die Rechtm igkeit des Verwaltungsakts doch noch herzustellen. Absatz 1 bietet dazu einen abschlie enden Katalog an Fehlern, bei denen dies m glich ist. So kann zum Beispiel gem 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anh rung nach 28 I VwVfG sp ter im Verfahren noch vorgenommen werden. Der zuvor formell rechtswidrige Verwaltungsakt wird somit formell rechtm ig. ...]