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Zustandekommen eines Online-Kaufvertrages und seine Anfechtbarkeit. Sind Internetauktionen als Glücksspiel anzusehen?
Contributor(s): de Pizzol, Daniel (Author)
ISBN: 3346157466     ISBN-13: 9783346157461
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $36.01  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: April 2020
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Additional Information
BISAC Categories:
- Law
Physical Information: 0.07" H x 5.83" W x 8.27" (0.11 lbs) 30 pages
 
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Publisher Description:
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 9,0, Universit t des Saarlandes, Veranstaltung: Einf hrung in das juristische Denken und Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit behandelt werden das Entstehen eines Kaufvertrages (auch im Internet) in Verbindung mit der Vertretungsmacht (auch in Bezug auf Internetseiten, auf denen man einkaufen kann). Daneben werden auch die Duldungs- und Anscheinsvollmacht und die Anfechtung, welche erfolgt, wenn ohne Vertretungsmacht gehandelt wird, beschrieben. Diese Arbeit besch ftigt sich mit dem folgenden Sachverhalt: Der Gewerbetreibende M will aus finanziellen Gr nden seinen Porsche (Zeitwert 50 000,00 ) ber das Internetauktionshaus eBay versteigern. Mangels eines eigenen eBay-Kontos nutzt M das Konto seiner Freundin F. Diese hatte die Zugangsdaten zu ihrem Account auf einem Zettel notiert und diesen f r jedermann sichtbar an den Monitor ihres Computers geklebt. M wusste, dass F mit einer Benutzung ihres Accounts durch andere Personen in keinem Fall einverstanden gewesen w re. Daher nutzt der M - erstmals - eigenm chtig das Konto der F und bietet dar ber den Porsche mit einem Eingangsgebot von 1000,00 zum Verkauf an, ohne einen Mindestpreis festzulegen. In der Verkaufsanzeige hat M seine eigene Handynummer angegeben. Als die Auktion endet, ist K mit 30.000,00 der H chstbietende. K wendet sich umgehend an F als Accountinhaberin und verlangt die Lieferung des Porsches. Dadurch erf hrt F erstmals von den Vorg ngen. Sie erkl rt gegen ber K, dass sie nie einen Porsche verkauft habe. K solle sich vielmehr an M wenden. Dies macht K auch und verlangt von M die Lieferung des Wagens. M erwidert, er habe nie seinen Porsche wirksam verkauft. Hilfsweise fechte er einen etwaigen Vertrag wegen Irrtums an, da ihm nicht bekannt war, dass der Porsche zu einem derart niedrigen Preis verkauft werden k nne. Internetauktionen seien au erdem als Gl cksspiel anzusehen. Des Weiteren solle sich K sowieso an F