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Der Widerruf bei Hygieneartikeln anhand des Urteiles des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019
Contributor(s): Tor, Lena (Author)
ISBN: 3346169405     ISBN-13: 9783346169402
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $36.01  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: June 2020
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Additional Information
BISAC Categories:
- Law | Commercial - General
Physical Information: 0.07" H x 5.83" W x 8.27" (0.11 lbs) 28 pages
 
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Publisher Description:
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, FOM Hochschule f r Oekonomie & Management gemeinn tzige GmbH, K ln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Widerruf bei Hygieneartikeln am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2019 (VIII ZR 194/16). Der 312g BGB setzt die "20. Richtlinie 2011/83/EU des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 ber die Rechte der Verbraucher" (hier: Verbraucherrechterichtlinie), welche bei Vertragsschl ssen ab Juni 2014 gilt, um. Der 312g II Nr. 1 - 13 BGB im speziellen schr nkt das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzvertr gen ein und erl utert die Ausnahmetatbest nde, die als solche wortgleich aus der EU-Verbraucherrechterichtlinie bernommen wurden. Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist in 312c I BGB legaldefiniert. In 312g II Nr. 3 BGB ist der Ausnahmetatbestand f r Gesundheits- und Hygieneartikel geregelt. Wie auch im BGH-Urteil ist die Frage nach der Definition von Waren, die unter diesen Paragraphen fallen, immer wieder Thema in Gerichtsverhandlungen und Diskussionsgegenstand in der Literatur. Dies liegt unter anderem daran, dass in der Verbraucherrechterichtlinie zwar Beispiele f r Waren, die als Hygieneprodukte anzusehen sind oder durch ihre Beschaffenheit aus gesundheitlichen Gr nden nach Entfernung der Schutzfolie nicht mehr weiterzuverkaufen w ren genannt sind, aber keine Legaldefinition f r den Begriff der Versiegelung existiert. Auch bei der Umsetzung der Richtlinie ins BGB wurde dieser Begriff nicht weiter definiert. Es ist allerdings so, dass eine Versiegelung als solche nicht durch explizite Warnhinweise gekennzeichnet sein muss.