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Die Folgen und Probleme der Gesundheitsvollmacht
Contributor(s): Von Bar, Nikolaus (Author)
ISBN: 3656863539     ISBN-13: 9783656863533
Publisher: Grin Verlag
OUR PRICE:   $42.28  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: January 2015
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BISAC Categories:
- Law | Civil Law
Physical Information: 0.11" H x 5.83" W x 8.27" (0.15 lbs) 44 pages
 
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Publisher Description:
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 14, Georg-August-Universit t G ttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2012 belief sich die Anzahl gesetzlicher Betreuungsverfahren in Deutschland auf 1.325.013. Der Anteil von Betreuungsgerichten bestellter beruflicher Betreuer betrug dabei 39,51 %. Ein Grund daf r, warum in fast 40 % aller Betreuungsf lle professionelle und damit f r den Betroffenen meist unbekannte Betreuer t tig werden, ist ein weitverbreiteter Irrtum in der Bev lkerung. Ein Gro teil der Gesellschaft geht nachwievor davon aus, dass im "Betreuungsfall" nahe Familienangeh rige bzw. Ehe- oder Lebenspartner ohne weiteres dazu berechtigt seien, f r den Betroffenen stellvertretend t tig werden zu d rfen. Dies ist so nicht richtig. Angeh rige k nnen zwar im Bedarfsfall f r den zu Betreuenden nach den Grunds tzen der Gesch ftsf hrung ohne Auftrag gem. 677 ff BGB handeln, eine Vertretungsmacht entsteht hierdurch allerdings nicht. Reicht diese Art der T tigkeit - ohne Vertretungsmacht - nicht aus, um die Interessen des Betroffenen zu wahren, besteht seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 gem. 1896 Abs. 1 S. 1 die M glichkeit, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer f r den Betroffenen bestellt. Im gleichen Zuge wurde in 1896 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt, dass statt eines Betreuers ein von der betroffenen Person selbst ausgew hlter Bevollm chtigter f r den Betroffenen stellvertretend im Krankheitsfall t tig werden k nne. Der Aufgabenbereich eines gesetzlichen oder rechtsgesch ftlichen Stellvertreters erstreckt sich von verm gensrechtlichen bis zu pers nlichen Angelegenheiten. Durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Betreuungs nderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 1904 BGB klargestellt, dass eine Vollmacht i.S.d. 1896 Abs. 2 S. 2 BGB auch sogenannte "Gesundheitsangelegenheiten" umfassen kann. Im Rahmen einer Vollmacht i