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Der Virtuelle Arbeitsplatz 1., Aufl. Edition
Contributor(s): Haupt, Susanne (Author)
ISBN: 3899133358     ISBN-13: 9783899133356
Publisher: Ergon Verlag
OUR PRICE:   $41.80  
Product Type: Paperback
Language: German
Published: April 2004
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Additional Information
BISAC Categories:
- Law
Series: Wurzburger Rechtswissenschaftliche Schriften
Physical Information: 223 pages
 
Descriptions, Reviews, Etc.
Publisher Description:
Durch den Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft werden zunehmend Arbeitsplatze mit Hilfe von Kommunikations- und Informationstechnologie standortunabhangig eingerichtet. Im Gegensatz zu Telearbeit, die allgemein als eine computergestutzte Tatigkeit ausschliesslich zu Hause verstanden wird, zeichnet sich der virtuelle Arbeitsplatz durch seine Standortunabhangigkeit mittels der Informationstechnologie aus. Die Standortunabhangigkeit des virtuellen Arbeitsplatzes bewirkt vielfach ein Leerlaufen der traditionellen Kriterien zur Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbstandigen. Insbesondere die ortliche, zeitliche und fachliche Weisungsgebundenheit verliert an Trennscharfe, da der virtuelle Arbeitsplatz ein orts- und zeitunabhangiges Arbeiten ermoglicht. Die betriebliche Eingliederung ist auf die Falle des Zugriffs auf betriebliche Ressourcen sowie die Einbindung in ein Team beschrankt. Daruber hinaus wird die statusrechtliche Beurteilung des Inhabers eines virtuellen Arbeitsplatzes massgeblich durch die technische, inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Rechtsverhaltnisses sowie durch die jeweilige Erscheinungsform des virtuellen Arbeitsplatzes beeinflusst. Wegen der vielfach nicht eindeutigen Statusbestimmung des Inhabers eines virtuellen Arbeitsplatzes werden scheinselbstandige Tatigkeiten begunstigt. Die mit der Zielsetzung der Bekampfung der Scheinselbstandigkeit eingefuhrten Kriterien, die trotz der Anderung des 7 Abs. 4 SGB IV auch weiterhin Bedeutung haben, sind bei einem virtuellen Arbeitsplatz regelmassig nicht aussagekraftig. 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fuhrt sogar zu einer Erweiterung des sozialversicherungspflichtigen Personenkreises. Vor diesem Hintergrund galt es, alternative Losungsvorschlage zu entwickeln. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Abhangigkeit neben der personlichen Abhangigkeit im Rahmen eines modernen Arbeitnehmerbegriffs de lege ferenda ist nicht zielfuhrend. Zum einen wurde dies der gesetzlichen Dreiteilung in Arbeitnehmer, arbeitnehmerahnliche Personen und Selbstandige zuwiderlaufen. Zum anderen fehlt eine praxisrelevante Operationalisierung der wirtschaftlichen Abhangigkeit. Zur besseren Klassifizierung sollte statt dessen innerhalb der personlichen Abhangigkeit zusatzlich das Kriterium der ergebnis- und verrichtungsbezogenen Kontrollbefugnisse des Arbeit- bzw. Auftraggebers herangezogen werden. Da die Inhaber virtueller Arbeitsplatze in vielen Fallen die Voraussetzungen der arbeitnehmerahnlichen Personen erfullen, diese jedoch von arbeitsrechtlichen Kernbereichen ausgenommen sind, sollte arbeitnehmerahnlichen Personen ein Mindestmass an materiellem Schutz gewahrt werden. De lege ferenda bietet sich eine Regelung entsprechend dem HAG mit Bestimmungen zum Gefahren- oder Kundigungsfristenschutz an. Alternativ kann die Fachgerichtsbarkeit durch Rechtsfortbildung aufgrund des grundrechtlichen Untermassvebots die Rechtsprechung an neue gesellschaftliche und soziale Strukturen im Einzelfall anpassen. Die Schwierigkeiten bei der statusrechtlichen Bestimmung des Inhabers eines virtuellen Arbeitsplatzes konnen bei einer Erwerbstatigkeit Drittstaatsangehoriger in der BRD zur Vortauschung einer selbstandigen Tatigkeit fuhren, da fur die Ausubung einer solchen neben einer Aufenthaltsgenehmigung keine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist. Diese Problematik vermogen insbesondere weder die "Green Card", die Richtlinienvorschlage der Kommission der EG zur Regelung der Rechtsposition Drittstaatsangehoriger im Zusammenhang mit der Ausubung der Dienstleistungsfreiheit noch das geplante Zuwanderungsgesetz zu losen. Da das Auslanderrecht eine eindeutige statusrechtliche Klassifizierung voraussetzt, sind die Abgrenzungsschwierigkeiten vielmehr im Arbeits- und Sozialrecht zu klaren. Im Hinblick auf grenzuberschreitende virtuelle Arbeitsplatze besteht daruber hinaus in Zweifelsfallen, in denen keine eindeutige statusrechtliche Zuordnung moglich ist, die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung. Zusammenfassend ergibt sich in Bezug auf virtuelle Arbeitsplatze ein vielfaltiger Handlungsbedarf sowohl auf nationaler als auch auf europaischer Ebene.